Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Das öffentliche Recht umfasst Regelungen, die das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern festsetzen. Zentraler Kern des Verwaltungsrechts ist die Normierung, also Festlegung der Exekutivgewalt. Es dient dabei der rechtskonformen Umsetzung vorher ergangener Legislativakte.
Geschichte und Zweck
Die Wurzeln des Verwaltungsrechts liegen weit zurück, als Monarchien im Prozess der Umgestaltung hin zu konstitutionellen Monarchien waren. Ein Ziel dabei waren Behörden, deren Verhalten steuerbarer war. Weiterhin bezweckte man, dass behördliche Maßnahmen effizienter und bestimmbarer für Staat und Bürger sein sollten. Auf staatlicher Seite ergibt sich mit dem Verwaltungsrecht der Vorteil der Steuerungsfunktion, auf Seiten des von einer Maßnahme betroffenen Bürgers der Vorteil der Begrenzungsfunktion staatlichen Handelns, die ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit bietet.
Aufbau und Regelungsgehalt
Das Verwaltungsrecht ist dogmatisch in allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht untergliedert.
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt grundsätzliche Fragen verwaltungstechnischen Handelns und ist dabei für alle Bereiche der Verwaltung gleichermaßen gültig. Größtenteils wird das allgemeine Verwaltungsrecht im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Jedoch können Verwaltungsverfahrensregeln auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (kurz: LVwVfG, das L steht für das jeweilige Land) der Länder festgelegt sein, was aber durch die Länder nicht obligatorisch zu erfolgen hat. Beispiele sind hier das BayVwVfG, ThürVwVfG. Hier ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines solchen LVwVfGs dieses zwingend Anwendung finden muss. Das VwVfG tritt an der Stelle in den Hintergrund. Dies ist deshalb schon beachtenswert, weil die Länder oftmals eigene, unterschiedliche Regelungen hierzu getroffen haben und die jeweiligen Landesrechte erheblich voneinander abweichen. Dennoch müssen auch Landesrecht stets im Einklang mit den grundgesetzlichen Bestimmungen sein, andernfalls wäre Verfassungswidrigkeit gegeben, die eine Anwendbarkeit der widrigen Norm unmöglich macht.
Das besondere Verwaltungsrecht umfasst dagegen spezifischere Regelungen unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. Hier sind beispielsweise das Polizei- und Ordnungsrecht, das Beamtenrecht, das Kommunalrecht sowie das Baurecht einzuordnen. Der Sinn und Zweck von Gesetzen, die nur besondere Einzelbereiche der Verwaltung ausgestalten, ist vor allem, dass diese aufgrund ihrer Spezialisierung besonderer Regelungen bedürfen. Im Kommunalrecht benötigt man Regelungen und Normen, die beispielsweise als Grundlage für polizeiliche Handlungen dagegen aufgrund der Sachferne unanwendbar und damit völlig nutzlos wären.
Das Verwaltungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland kreist im Ergebnis um einen Begriff: den Verwaltungsakt. Er stellt die primäre Handlungsmöglichkeit der Behörden dar. In § 35 VwVfG findet man die Legaldefinition des Verwaltungsakts: Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, vgl. § 35 Satz 1 VwVfG. Daneben gibt es noch den Sonderfall der Allgemeinverfügung, die nicht nur auf Einzelfälle beruhen muss.
Prozesse verwaltungsrechtlicher Natur
Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit stellt sich die Frage, wie und wo die dafür nötigen Rechtsgrundlagen verortet sind. Derartige Streitigkeiten werden in der Regel vor Verwaltungsgerichten ausgetragen. Der prozessual-rechtliche Rahmen ist zum größten Teil in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgelegt. Hierin sind prozessuale Grundsätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso geregelt wie man Rechtsnormen für die unterschiedlichen Klagearten findet.
Die Zahl der verwaltungsrechtlichen Klagearten ist relativ überschaubar. Vordergründige Bedeutung haben die Anfechtungs-, Verpflichtungs-, und Feststellungsklage. Daneben haben auch die allgemeine Leistungsklage, die Normenkontrollklage und der vorläufige Rechtsschutz naturgemäß einen hohen Anwendungsbereich.
Ob einer der Klagemöglichkeiten für einen Betroffenen in Betracht kommen könnte, ist zunächst eine Frage der Zulässigkeitsvoraussetzungen, die zum Teil allgemein, zum Teil für die jeweilig in Betracht kommende Klage gesondert geregelt sind.
Die Situationen, in denen ein Betroffener den Verwaltungsrechtsweg einschlagen muss, sind zwar hinsichtlich der zahlreichen Möglichkeiten des Verwaltungshandelns groß. Jedoch kann man sie auf einen kleinsten gemeinsamen Nenner zusammenfassen. Ausgangssituation ist immer, dass eine Behörde gegenüber dem jeweilig Betroffenen in irgendeiner Form handelt oder nicht handelt (etwas unterlässt). Bspw. ergeht eine Anordnung, Baugenehmigung oder gar ein Platzverweis. Notwendig ist zunächst lediglich behördliches Handeln. Je nach der Typisierung dieser Handlung ergibt sich dann die Anfechtungsklage, Leistungsklage oder eine andere aus dem Katalog des Verwaltungsrechts. Diese richtig zu bestimmen, ist die Aufgabe des damit betrauten Anwalts.