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Das Bedürfnis vieler Menschen, sich gegen Risiken des Lebens größtmöglich abzusichern, ist der Grund der Allgegenwärtigkeit von Versicherungen aller Arten. Dementsprechend ergibt sich hier ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Denn Streitigkeiten über die Auslegung vertraglicher Modalitäten oder Absprachen sind gang und gäbe.

Problem des Begriffs „Versicherungsrecht“

Durch die unterschiedlichen Bezugspunkte der Versicherungen ergeben sich auch andere Rechtsgrundlagen. Dies ist beachtenswert, weil nur durch richtige Bestimmung der gangbare Rechtsweg sowie die zulässigen Klagearten im Streitfall festgelegt werden können.
Es bietet sich an, zwischen Versicherungen, die privatrechtlich geregelt sind, und solche, die öffentlich-rechtlich geregelt sind, zu unterscheiden. So können die einschlägigen Rechtsgrundlagen verortet werden.

Die gesetzliche Sozialversicherung

Obwohl auf den ersten Blick man annehmen könnte, hier wegen der staatlichen Regulierung weitestgehend streitfreies, stets bürgerfreundliches Terrain vor sich zu haben, sollte man angesichts der zahlreichen, von der jeweiligen politischen Lage abhängigen Veränderungen durch den Gesetzgeber darauf achten, hier rechtsfehlerfrei Ansprüche nützen zu können.
Primär öffentlich-rechtlich geregelt ist die Sozialversicherung. Hierunter fallen die gesetzliche Kranken-, Renten-, Soziale Pflege- und Unfallversicherung.
Merkmal ist die staatliche Organisation, der Selbstverwaltungsgrundsatz im Hinblick auf die Versicherung. Zweck ist die Sicherung verschiedener Notlagesituationen.

Generell wird die Sozialversicherung in Sozialgesetzbüchern (SGB) geregelt. Während das SGB I, der Allgemeine Teil, die Leistungen der Versicherungen aufzählt, enthält das SGB IV zudem weiter gemeinsame Vorschriften, die auf alle Versicherungszweige anwendbar sind.
Die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) ist im SGB III, die Krankenversicherung in SGB V, die Rentenversicherung in SGB VI und die Unfallversicherung in SGB VII geregelt.

Auf das SGB VIII (Festlegungen der Kinder- und Jugendhilfe) und das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) ist hier wegen des Fehlens des konkreten Versicherungscharakters der Bücher nicht weiter einzugehen.
Zudem sei hier auch auf die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hingewiesen, die auch Unterfall der Sozialversicherung ist. Für bestimmte Personenkreise können, wie hier das ALG zeigt, speziellere Regelungen einschlägig sein, die besser auf die Bedürfnisse dieser Personen zugeschnitten worden sind.
Das SGB X regelt u.a. verfahrenstechnische Angelegenheiten.

In prozessualer Hinsicht ist auf das Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinzuweisen. Hier sind konkretere Bestimmungen der Verfahrensmodalitäten, Gerichtsbesetzungen, Sachentscheidungsvoraussetzungen usw. verankert.

Sollte ein Betroffener der Ansicht sein, einen Anspruch aus einer gesetzlichen Sozialversicherung zu haben, der vom Träger aber verweigert wird, könnte man zunächst an den Verwaltungsrechtsweg denken. Allerdings ergibt sich mittels § 40 I VwGO i.V.m. § 51 SGG die Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit, sofern eine der darin aufgezählten Streitsituationen gegeben ist. Andernfalls bleibt es beim Verwaltungsrechtsweg. Dennoch ist die Sozialgerichtsbarkeit der Normalfall, weil die meisten Fälle unter die o.g. Streitsituationen fallen. Wichtig ist, dass für Versicherte u.a. grundsätzlich Gerichtskostenfreiheit besteht. Missbrauch oder Aussichtslosigkeit von vornherein lassen diese aber entfallen. Mit Ausnahme des Bundessozialgerichts liegt bei den Sozialgerichten kein Anwaltszwang vor.

Private Versicherungen

Darunter fallen die schier unzählbar vielen anderen Versicherungen, die es mittlerweile fast für alle denkbaren Risiken gibt. Die Versicherungen können durch ihren Zweck in Personen- und Schadensversicherungen untergliedert werden.

Vorrangig werden Versicherungen privater Art zivilrechtlich geregelt; in Betracht kommen hier Normen des BGBs, des HGBs oder des VVGs (Versicherungsvertragsgesetz). Versicherungsrechtliche Spezialregeln sind dort festgelegt. Gängige Versicherungen wie Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Gebäude-, Transport-, Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung sind dort ebenso erfasst. In § 1 VVG wird der Begriff des Versicherungsvertrages definiert. Es muss eine vertragliche Verpflichtung des Versicherers vorliegen, wonach er die Absicherung eines bestimmten Risikos seitens des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles durch Leistung gewährt. Der Versicherungsnehmer ist andererseits zur Prämienleistung verpflichtet. Damit ergibt sich bei tatbestandliches Vorliegen die VVG-Anwendbarkeit.

Die Verjährungsfristen, die über die BGB-Normen §§ 195 ff. geregelt sind, müssen beachtet werden. Die Klageart des Versicherungsnehmers ist meist die Deckungsklage (Leistung aus Vertrag). Der Rechtsweg hierzu ist die Sozialgerichtsbarkeit.
Beratung erhält man bei Fachanwälten für Versicherungsrecht.