Gesundheits- bzw. Medizinrecht: Eine Vielfalt an Zusammenhängen
Der Begriff „Gesundheitsrecht“ oder „Medizinrecht“ betrifft erstens die Rechtsbeziehungen, die ein Arzt knüpft. Dies kann Patienten gegenüber der Fall sein, aber auch Kollegen gegenüber. Zweitens geht es um jene juristischen Regelungen, im Rahmen derer ein Arzt bzw. Zahnarzt im öffentlich-rechtlichen Rechtsraum überhaupt praktizieren darf und drittens darum, welche Krankheiten gegenüber den Behörden meldepflichtig sind.
Berufsordnungen und Versicherungsregelungen greifen auch im Medizinrecht
Gesundheitsrecht ist vielschichtig – gerade die Beziehung zwischen Ärzten und Patienten lässt sich in mehrfacher Weise beschreiben. Zunächst geht es sicherlich um die Arzthaftung – hierfür schließen Ärzte Haftpflichtversicherungen ab, die als Produkt auch allen anderen pflegenden Berufen zur Verfügung stehen (Pfleger, Pflegehelfer, andere). Weiterhin können auf dieser Basis auch Rechnungen für Privatpatienten erstellt werden (gemäß der Gebührenordnung für Ärzte). Darüber hinaus greift das Sozialversicherungsrecht (Honorierung für Allgemeinpatienten, Kassenzulassung oder ähnliches aus dem SGB V) sowie auch das allgemeine Berufsrecht (Berufsordnungen gemäß den Landesärztekammern) und anderen einzelnen Rahmenbedingungen (wie beispielsweise die Röntgenverordnung). Das Gesundheitsrecht bezieht sich auch auf das Pharmarecht bzw. das Recht der Apotheken. Anwälte, die sich auf all die vorbenannten Sachverhalte spezialisieren, bezeichnen sich als „Fachanwalt für Medizinrecht“. In Berlin befindet sich seit 2006 das „Deutsche Institut für Gesundheitsrecht“, welches sich in den Bereichen der Beratung, Nachwuchsförderung, Lehre und Forschung engagiert.
Interdisziplinarität zwischen Medizin-, Straf- und Verwaltungsrecht
Unter Gesundheitsrecht sind letztlich die gesamten Regelungen zu verstehen, die sich mit gesundheitlich orientierten Versorgungsvorgängen befassen. Neben dem bisher genannten lässt sich hierzu auch das Recht der öffentlichen Gesundheitsdienste und –ämter und die juristischen Rahmungen der Krankenhäuser und anderer Firmen, die sich mit Therapien, Therapeuten und Patienten befassen und auch mit der Forschung im Gesundheitsbereich. Das Gesundheitsrecht ist verfassungsrechtlich verankert in der Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Leben und dem Sozialstaatsgebot. Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang sind intersdisziplinär – sie werden durch soziale Arbeit, medizinischer Soziologie, Gesundheitsökonomie, Rehabilitations- und Pflegewissenschaft sowie medizinische Grundsätze geformt, entwickelt und stets erweitert. Forschung, Gesetzgebung und Lehre wird hier in einen breit gefächerten Kontext eingebunden. An den entsprechenden Fakultäten von Hochschulen wird dem Gesundheitsrecht eine besondere Stellung zugewiesen: Interdisziplinäre Studiengänge bieten dies an – Mediziner und im Pflegedienst Tätige können sich auf regelmäßiger Basis weiterbilden und karriereorientiert qualifizieren. Bei Gesundheitsrecht handelt es sich nicht nur um Medizinrecht, sondern auch um Straf- und Verwaltungsrecht. Ebenfalls Patientenrechte, Betreuungsrecht, Ansprüche auf Krankengeld oder Schmerzensgeld, die Berufsunfähigkeitsversicherung, Verkehrsunfallregulierung mit Gesundheitsschäden, Vorsorgevollmachten und ähnliches wird hierunter gefasst.
Auch Bundesvorschriften gelten – Anwälte agieren immer im Netzwerk
Einige Bereiche des Gesundheitsrechts obliegen nicht den Ländern, sondern dem Bund. Dies ist das Bundes-Seuchengesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege sowie das Krankenpflegegesetz. Ebenso die Unterbringungsgesetze zählen zum Kontext: Suchtkranke oder psychisch kranke Patienten, die eine Gefahr für sich selbst, für andere oder für die öffentliche Ordnung darstellen, können gegen ihren freien Willen in eine geschlossene Einrichtung verbracht werden. Freiheitsentzug seitens des Staates ist in diesem Zusammenhang somit legitim. Anwälte, die im Gesundheits- bzw. Medizinrecht tätig sind, agieren oftmals nicht allein – sondern sind Netzwerken von außergerichtlichen Gutachtern, Selbsthilfegruppen, Ärzten und anderen Spezialisten angegliedert. So können die rechtlichen Möglichkeiten der entsprechenden Klientel im Optimum ausgeschöpft werden.