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Unverhofft kommt oft

Es ist ein unzutreffendes Vorurteil, dass mit dem Strafrechtnur “schlechte Menschen” in Berührung geraten können. Vielmehr kann es nur allzu rasch geschehen, dass man ins Fadenkreuz der Strafjustiz gerät und daher gezwungen ist, über eine adäquate Verteidigungsstrategie nachzudenken. Gerade vor den Amtsgerichten und dort vor dem Spruchkörper des Strafrichters werden in der täglichen Praxis der Gerichte Fälle verhandelt, die auf den ersten Blick gewiss keine evidenten Schandtaten markieren, die aber gleichwohl strafbar sind. Ein Beispiel hierfür ist eine Verhandlung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), umgangssprachlich auch als “Fahrerflucht” bezeichnet. Wer auf dem Parkplatz des nächsten Supermarktes beim Ausparken an das Heck eines anderen Fahrzeuges stößt und seine Fahrt fortsetzt, kann sich schon dem Verdacht aussetzen, von dem Unfall Kenntnis genommen und sich gleichwohl vom Ort des Geschehens vorsätzlich entfernt zu haben. Ein weiteres Beispiel beschäftigt die Praxis der Amtsgerichte häufig, wenn es um den Erhalt von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geht. Wer sich die mit der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Vereinbarungen nicht genau durchliest und bspw. eine zu hohe Geldsumme zusätzlich zu den staatlichen Leistungen erwirbt (etwa durch einen Nebenjob), der sieht sich rasch einer Anklage wegen Betruges (§ 263 StGB) ausgesetzt. Gegenüber dem staatsanwaltschaftlichen Vorwurf, bewusst getäuscht zu haben, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird sodann anwaltliche Hilfe dringend gesucht.

Verfahren vor den Landgerichten

Wer beim Landgericht von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird oder entsprechendes zu erwarten hat, wird in jedem Fall gezwungen sein, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen (§ 140 StPO). Der Gesetzgeber war mit Blick auf die erheblicheren Straferwartungen bei landgerichtlichen Prozessen der Ansicht, dass der Bürger auch bei entsprechender Willensrichtung nicht ohne Schutz eines Advokaten vor Gericht stehen dürfe. Dies führt dazu, dass dem Angeklagten auch ganz ohne eigenes Engagement ein so genannter “Pflichtverteidiger” beigeordnet wird. Hierbei handelt es sich entgegen eines bisweilen kursierenden Vorurteils im Übrigen mitnichten vorrangig oder gar stets um eher schlechte Anwälte, die ohne Einsatz und Engagement für ihren Mandanten agieren. Es finden sich vielmehr durchaus auch promovierte Anwälte, teils mit einem Fachanwaltstitel für Strafrecht, unter den Pflichtverteidigern wieder. Gleichwohl besteht daneben das Recht für einen Angeklagten, sich einen Anwalt selbst auszusuchen. Dieses Recht wird auch nicht durch eine bestehende Untersuchungshaft (“auch “U-Haft” genannt) geschmälert oder außer Kraft gesetzt; auch bei einer sofortigen Festnahme zum Zweck der Verfahrenssicherung bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ist es Pflicht des Staates und der Strafverfolgung, einen Kontakt zwischen Mandanten und Anwalt zu ermöglichen.

Die Festlegung einer Verteidigungsstrategie

Bei einem ersten Gespräch zwischen Anwalt und Mandant kann in aller Vertraulichkeit unter vier Augen und in einem geschützten Raum sodann miteinander darüber gesprochen werden, auf welche Weise man sich gegen den Vorwurf der Anklage zur Wehr setzen möchte. Was dabei effektiv und gut gangbar ist, hängt stark vom konkreten Einzelfall ab und kann schwerlich kategorisiert werden. So gehört die Frage, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung schweigen oder aussagen wird, zu den Grundfragen jener Verteidigungsstrategie. Zu einem Schweigen wird im Übrigen keineswegs nur dem Schuldigen geraten; denn auch eine unbedachte Äußerung eines Unschuldigen kann schnell im Prozess der strafrechtlichen Realitätskonstruktion zu einem belastenden Indiz werden. Das Recht zu schweigen, wie es schon für die polizeiliche Vernehmung in § 136 StPO normiert ist, gehört daher zu den Grundpfeilern des rechtsstaatlichen Strafsystems. Umgekehrt kann jedoch auch ein Geständnis eine gute Idee sein, sofern die Beweislage nach Einschätzung des Anwaltes eher erdrückend ist und ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung erfolgen wird. Denn in jenen Fällen kann ein Geständnis, ferner auch echte Reue sowie Wiedergutmachungsbemühungen, zu einer Milderung der Strafe führen, die das erkennende Gericht am Ende des Prozesses verhängen wird.

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