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Sozialrecht im Sozialstaat

Die Bundesrepublik Deutschland ist ausweislich von Artikel 20 des Grundgesetzes ein Sozialstaat. Dies bedeutet in erster Linie, dass über ein System kollektiver Zwangsversicherungen dafür gesorgt wird, dass einzelne, sozial schwächere Mitglieder der Gesellschaft nicht an den Rand gedrängt werden, sondern am gesellschaftlichen Leben unter menschenwürdigen Bedingungen partizipieren können. Dieser einleuchtende und aus der Geschichte gelernte Grundsatz wird sodann durch eine Vielzahl von so genannten “Büchern” des Sozialgesetzbuches konkretisiert und ausgeformt. Dabei sind die Verästelungen dieses Rechtsgebietes so zahlreich und tiefgehend, dass ein rechtsunkundiger Laie ohne anwaltliche Hilfe oftmals auch bei hoher Intelligenz und gesundem Menschenverstand schlechtweg außer Stande ist, die gesetzlichen Normierungen ihrem Sinn nach zu begreifen. Anwaltliche Unterstützung auf dem Sektor des Sozialrechtes ist ferner aus dem Grunde überaus empfehlenswert und wertvoll, weil sich in diesen Rechtsbereichen permanent die Gesetzeslage ändert, wie auch flüchtige Zeitungsleser oftmals mitbekommen.

Das SGB II – das bekannteste Sozialgesetzbuch

Von besonderer Relevanz und häufig im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung stehend ist das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II). Es beschäftigt sich im Kern damit, eine Grundsicherung für Menschen zu gewährleisten, die auf der Suche nach Arbeit sind. Dementsprechend ist Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, dass der betreffende Leistungsempfänger erwerbsfähig ist (§ 8 SGB II). Des Weiteren ist selbstredend die hinreichende Bedürftigkeit erforderlich, um Grundsicherung erhalten zu können. Dabei sind vor allem das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers wichtige Faktoren, die über den Antrag letztlich den Ausschlag geben. An dieser Stelle sind die Regularien jedoch so diffizil gestaffelt, dass bei einem ablehnenden Antrag anwaltlicher Beistand kaum mehr zu vermeiden ist, wenn man sich erfolgreich für seine sozialstaatlich verbürgten Rechte einsetzen möchte. Spiegelbildlich gilt dies auch dann, wenn nach in der Vergangenheit erfolgter Bewilligung von Grundsicherung nunmehr Sanktionen nach dem SGB II ausgesprochen worden sind (bspw. wegen Versäumnis eines Termins) und diese Einschnitte nicht akzeptiert werden sollen.

SGB XII – Die Sozialhilfe

Im Zwölften Sozialgesetzbuch ist die Sozialhilfe geregelt. Hierunter versteht man dem ersten Anschein zuwiderlaufend jedoch mitnichten einzig und alleine Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII). Denn darüber hinaus regelt dieses Buch auch, welche Eingliederungshilfen behinderten Menschen zukommen und welche Gesundheitsunterstützung Kranke erhalten können (§§ 47 ff. SGB XII). Ferner bestimmt sich hiernach, inwieweit dem Bürger Hilfestellungen bei der Pflege von Angehörigen zu gewähren sind. Vor dem Hintergrund dieser ausgesprochen vielschichtigen Themenfelder, die durch das SGB XII bestellt sind, ist anwaltliche Unterstützung in diesem Bereich besonders orientierungsstiftend.

Einige andere Bücher des SGB im Überblick

Die dichte und im Detail kaum zu durchschauende Materie des Sozialrechtes kann an dieser Stelle freilich nur kursorisch angeschnitten werden. Daher sollen einige kurze, zusammenfassende Ausführungen zu einigen der wichtigsten Bücher des SGB nachgereicht werden. Von ganz enormer praktischer Relevanz ist überdies das SGB III, das sich der Arbeitsförderung verschrieben hat. Einen Schwerpunkt nehmen insoweit diejenigen Leistungen ein, die Versicherten gewährt werden. Jene reichen von der Arbeitsvermittlung und dem Vermittlungsgutschein über einen Gründungszuschuss, eine Berufsausbildungsbeihilfe sowie Entgeltersatzleistungen wie namentlich das Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III). Das Siebte Buch (SGB VII) konzentriert sich auf die gesetzliche Unfallversicherung und regelt namentlich, wie in dem unerfreulichen Fall zu verfahren ist, dass aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufserkrankung die Möglichkeit entfällt, eigenständig für den Lebensunterhalt zu sorgen. Das SGB IX widmet sich sodann der Rehabilitation und der Teilhabe von behinderten Menschen, wobei auch solche Personen im Fokus des Buches stehen, die akut noch gar keine solche Behinderung aufweisen, gleichwohl jedoch von einer solchen in der Zukunft konkret bedroht sind.

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