Einleitung
Die Chance des Bürgers, seine Rechte vor Gerichten durchzusetzen, ist ein essentieller Bestandteil des Rechtsstaats. Um solchen Rechtsschutz überhaupt gewährleisten zu können, muss eine präzisere Konturierung desselben gelingen. Fehlt jedoch die Näherbestimmung konkreter Garantieausgestaltung, ist sie unbrauchbar. Der Rechtsschutzsuchende findet folglich das Ziel nicht, weil anspruchsbegründende Merkmale, also Ansatzpunkte fehlen. Rechtsschutz im Privatrecht kann beim ersten Blick kontraproduktiv scheinen: Der Schutz einer Person erfordert eine weitere, vor der der Staat schützen soll. Es folgt zunächst, dass ein Rechtsschutz der einen Seite zugleich der anderen Seite zum Nachteil gereichen kann. Das nackte Zugeständnis des Staates, seinen Bürgern Rechtsschutz zu garantieren, kann alleine nicht wirken. Gerechtigkeit, Ausgleich und Abwägung sind Vokabeln zur Orientierung, welche dem Rechtsschutz Substanz verleihen, damit er erfüllt was der Name vorgibt: Die Tilgung von Unrecht.
Wurzeln des Rechtsschutzes
Zu Zeit des römischen Reiches entstand angesichts der durch Eroberungen stetig wachsenden Bevölkerung auch ein Bedürfnis rascher, gerecht empfundener Streitbeilegung zwischen den Bürgern. Im Laufe des sich immer weiter ausdehnenden römischen Reiches entwarf man Klagemöglichkeiten, um Bürgerstreitigkeiten vor besonderen Stellen auszutragen – die Geburtsstunde des Rechtsschutzes. Jener bestand aber nur bei privatrechtlichen Unstimmigkeiten; ein Strafrecht nach heutigem Verständnis gab es nicht, vielmehr herrschte das Talionsprinzip „Auge um Auge“.
Eine legitime Möglichkeit zur Abwehr staatlichen (evtl. missbräuchlichen) Zugriffs blieb für lange Zeit undenkbar, bis plötzlich die Machtverhältnisse in vielen europäischen Nationen erschüttert wurden. Das nun aufkommende Bürgertum löste die überkommenen Adelsstrukturen während der aufkommenden Industrialisierung schrittweise ab. Möglich war dies wegen ihrer wirtschaftlichen Macht, die sie als Herren der Industrialisierung innehatten. Die Folge davon war steigender Wohlstand nicht nur in den bürgerlichen Kreisen, der Vorteil lag beim Staat ebenso. Das Bürgertum war nun fähig, zu fordern. Die Entwicklung eines Rechts, das fern jeglicher staatlicher Willkür anzusiedeln war, war endlich eine der liberalen Forderungen, die wegweisend für eine staatliche Weiterentwicklung waren. Auch ein Schutz der Bürger im Falle staatlichen Eingriffs (in verwaltungs- und strafrechtlicher Hinsicht) formte sich, der eine rechtliche Beurteilung und eine Korrektur von Staatshandlungen ermöglichte. Der Rechtsschutzbegriff war mit der Anwendungserweiterung auf den Staat selbst jetzt vollständig.
Rechtsschutz – der rote Faden aller Rechtssetzung
Der Rechtsschutz ist ein rechtsstaatlich abgeleiteter Anspruch auf Schutz durch Gerichte. Festgelegt ist dies in Art. 19 IV GG, der den Rechtsweg bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt garantiert. Mitumfasst sind die Garantie gesetzlicher Verfahren und die Gewähr subjektiver Prozessrechte. Die Gerichtsunabhängigkeit und die Justizgrundrechte im GG (keine Strafe ohne Gesetz, rechtliches Gehör, Ausnahmegerichtsverbot u.a.) sind Institute, die den Rechtsschutz flankieren.
Der Grundrechtsschutz ist vorderstes, wichtigstes Element des Rechtsstaats, daher fallen diese unter den besonderen Schutz grundgesetzlicher Normen.
Dennoch kann der Rechtsschutz eingeschränkt werden, wie etwa das Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis, vgl. Art. 19 IV S.3, Art. 10 II S.2 GG. Notwendig ist hier eine Absicht, die Demokratie, den Bunde oder ein Land zu schützen. Dann muss eine Beschränkung dieses Grundrechts dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden.
Eine andere ausnahmsweise Beschränkung ist die Ermöglichung einer unabhängigen Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, vgl. Art. 16a II S.3 GG
Im Strafrecht hat das Rechtsschutzprinzip wegen der Eingriffsschwere seitens des Angeklagten erhöhte Wichtigkeit. So bestehen für nahezu alle Situationen des Strafprozesses Rechtsbehelfe und Beschwerdegelegenheiten, so dass ein Betroffener keinerlei Rechtsverkürzung erleidet. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG steht hier ebenso offen. Ein Angeklagter oder Strafgefangener ist im Prozessverlauf nie passiv, vielmehr können aktiv Rechte beansprucht werden, die oftmals auf Betroffenenseite äußert wichtig sein können.
Am Ende sei noch der Rechtsschutz im Zivilrechtlich angesprochen.
Angesichts der Vielgestaltigkeit zivilrechtlicher Situationen erübrigen sich Einzelbetrachtungen bestimmter Rechtsschutzsituationen. Durch die Gleichrangigkeit ergeben sich zwischen den Parteien Schutzziele aller Art. Hier muss genauer auf den Einzelfall bezogen das Begehren herausgearbeitet werden, um den richtigen Rechtsschutz zu wählen.