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Das Markenrecht gehört in Deutschland im Allgemeinen zum gewerblichen Rechtsschutz, im Besonderen ist es Teil des Kennzeichenrechts. Durch dieses Recht werden Bezeichnungen sämtlicher Produkte im Geschäftsverkehr geschützt.

Anfang 1995 trat das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG)“ in Kraft. Entsprechend § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes werden unter anderem Zeichen (Wörter einschließlich Personennamen), Abbildungen oder auch die Gestaltung von Waren oder deren Verpackung als Marke geschützt. Auch Farben und Farbzusammenstellungen sowie Zahlen, Hörzeichen oder auch dreidimensionale Gestaltungen können entsprechend des Markengesetzes eine Marke darstellen.
Sämtliche Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung, müssen dafür geeignet sein, sich von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur dann stellen sie auch eine Marke dar.

Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2005 dann mittels Urteil zusätzlich festgestellt, dass eine Marke dem Verbraucher die eigentliche Identität der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen garantiert. Dies ist möglich, indem Waren oder Dienstleistungen einer Marke ohne jegliche Verwechslungsgefahr von anderen Waren oder Dienstleistungen unterschieden werden kann.

Entsprechend diesen Regelungen können prinzipiell all diejenigen Zeichen geschützt werden, die allgemeine Unterscheidungsmerkmale aufweisen.
Marken können ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen selbst eingetragen werden und auch nur, wenn kein so genanntes absolutes „Schutzhindernis“ besteht. Das bedeutet, dass eine Marke gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar sein muss. Außerdem muss eine Marke unterscheidungsfähig sein und darf nicht derartig gestaltet werden, dass andere Wettbewerber sie zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen nutzen können. Man spricht hierbei von einem so genannten Freihaltebedürfnis. Produkte selbst können generell keine Marke darstellen, auch produktbedingte Formen stellen keine Marke dar.

Marken entstehen unter anderem durch Registrierung (Registermarken), durch Benutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder auch durch notorische Bekanntheit (Notorietätsmarke). Hauptsächlich sind Marken Registermarken, obwohl sich die Markenstärke in der Regel nach dem zeitlichen Rang sowie Kennzeichnungskraft richtet. So genannte Benutzungsmarken sind aber dennoch sehr selten anzutreffen, da es sehr aufwendig ist, eine Marke nur durch Benutzung im gesamten Geltungsbereich zu erlangen.

Für die Anmeldung einer Marke werden natürlich Gebühren erhoben. Diese können beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) erfragt werden. Sobald der Markenschutz abgelaufen ist – in der Regel nach 10 Jahren – kann der Markenschutz durch den Markeninhaber gegen eine weitere Gebühr verlängert werden.

Anwälte im Bereich Markenrecht können immer dann aufgesucht werden, wenn es zwischen zwei Unternehmen zu Streitigkeiten in Bezug auf eine Marke kommt. Schon Namensähnlichkeiten führen in der Regel zum Rechtsstreit.
Ein bekanntes Beispiel für einen Markenrechtsstreit liefert der bei jungen Leuten sehr beliebte „iPod“ von Apple. Das Unternehmen „koziol“ entwarf einen Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPOTT“. Hier kam es zu einer Verwechslungsgefahr, so dass das Unternehmen „koziol“ den Namen nicht mehr verwenden darf.
Auch die Verwendung von bestimmten Farbkombinationen einer Marke eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen kann zu einem Rechtsstreit führen. Generell kann gesagt werden, dass sämtliche Eigenschaften, die die Marke eines Unternehmens ausmachen, nicht von einem anderen Unternehmen für die Einführung einer neuen Marke genutzt werden dürfen.