Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes muss gemäß der Insolvenzordnung, kurz InsO genannt, ein Insolvenzantrag gestellt werden. Nachfolgend ist nachzulesen, wie ein Regelinsolvenzverfahren abläuft, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und welches Ziel ein Insolvenzverfahren hat.
Die Insolvenzverwaltung
Die Insolvenzgründe sind in der InsO geregelt und erfordern, zumindest bei juristischen Personen, zwingend einen Insolvenzantrag. Wird dieser nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, macht sich der Schuldner haftbar. Die Insolvenzantragspflicht hat mehrere Gründe: Zum einen sollen insolvente Unternehmen möglichst frühzeitig vom Markt genommen werden, zum anderen soll möglichst viel Vermögen innerhalb des Unternehmens verbleiben, um eine Verfahrenseröffnung überhaupt erst möglich zu machen und dem Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit möglichst viele Handlungsspielräume zu lassen.
Ein Insolvenzantrag kann nicht nur vom Schuldner gestellt werden, sondern auch von jedem Gläubiger. Das angerufene Insolvenzrecht prüft zunächst die Zuständigkeit. Liegt diese vor, muss die Begründetheit des Antrages geklärt werden. Hierzu bedient sich das Insolvenzgericht oft eines Gutachters.
Die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Der Gutachter, meist ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, hat in seinem Gutachten zu klären, ob mindestens einer der drei Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt. Darüber hinaus hat er zu klären, ob die Insolvenzmasse ausreichend ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, § 26 InsO.
Gerade bei laufenden Geschäftsbetrieben umfasst der Gutachterauftrag des Insolvenzgerichts auch die Frage, ob Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind. Diese Frage sollte vom Gutachter sehr schnell geklärt werden, um gegebenenfalls die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beim Insolvenzgericht anzuregen. Es soll auf jeden Fall sichergestellt werden, dass die künftige Insolvenzmasse nicht geschmälert wird. Die Sicherungsmaßnahmen müssen vom Insolvenzgericht angeordnet werden: Es wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Befugnisse einzelfallabhängig sind.
Abhängig vom Umfang der Sicherungsmaßnahmen wird zwischen einem schwachen und einem starken Insolvenzverwalter unterschieden. Bei einer schwachen Insolvenzverwaltung hat der vorläufige Insolvenzverwalter nur ein Zustimmungsvorbehalt. Der Schuldner führt seine Geschäfte selbst fort, er benötigt allerdings bei Verfügungen über sein Vermögen die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Im Gegensatz dazu übernimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Aufgaben und Kompetenzen des Schuldners vollständig. Entsprechend wichtig ist die hohe Qualifikation des beauftragten (vorläufigen) Insolvenzverwalters.
Das Insolvenzverfahren
Wenn alle Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen, eröffnet das Insolvenzgericht mit einem Beschluss das Insolvenzverfahren. In diesem Beschluss werden der Schuldner und der Insolvenzverwalter benannt, die Gläubiger zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte aufgefordert sowie ein Termin zum Bericht und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen benannt.
Wirkung der Insolvenzeröffnung
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Dieser muss die Insolvenzmasse sofort in Besitz nehmen. Weil Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ab Insolvenzeröffnung unzulässig sind, ist der Gläubigerwettlauf beendet. Zudem hat der Insolvenzverwalter mit § 88 InsO, der sogenannten Rückschlagsperre, ein wichtiges Instrument, um Sicherungen, die im letzten Monat vor der Insolvenzantragstellung erlangt wurden, zur Masse zurückzuziehen.
Möglichkeiten des Insolvenzverwalters
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss für eine juristische Person nicht das Aus bedeuten. Dem Insolvenzverwalter stehen verschiedene Wege offen. Zum einen kann mithilfe der Gläubiger eine Unternehmenssanierung erfolgen. Möglich ist auch die übertragene Sanierung, bei der -meist unter unerheblichem Kostenaufwand- das Unternehmen erst saniert wird, um es dann an einen Dritten zu übertragen. Diese beiden Wege sind der Idealfall eines Insolvenzverfahrens. Als letzte Möglichkeit besteht die Liquidation und damit das Aus des Unternehmens.
Der weitere Ablauf
Nachdem alle angemeldeten Forderungen geprüft und mit einem Prüfvermerk versehen wurden, die Insolvenzmasse verwertet wurde, alle Forderungen eingezogen wurden und Anfechtungen geprüft und durchgeführt wurden, erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht, in dem er detailliert seine Tätigkeit nachweist und Rechnung legt. Zugleich wird die Genehmigung der Schlussverteilung beantragt, bei der die Insolvenzmasse abzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger quotal verteilt wird.
Nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung wird das Verfahren durch das Gericht aufgehoben.