Allgemeines
Das Insolvenzrecht kommt zur Anwendung, wenn der Schuldner von Forderungen zahlungsunfähig wird und seinen Zahlungsverpflichtungen bei den Gläubigern nicht nachkommen kann. Das gesamte Verfahren richtet sich dann nach der Insolvenzordnung. Für das Insolvenzverfahren wird ein Insolvenzgläubiger bestellt, der rechtlich sowie wirtschaftlich über das Vermögen des Schuldners waltet.
Beruf des Insolvenzverwalters
Die typische Ausbildung zum Insolvenzverwalter existiert nicht. Grundsätzlich handelt es sich jedoch um Volljuristen, das heißt diejenige Juristen, die sowohl das erste als auch das zweite Staatsexamen erfolgreich absolviert haben und die sich auf das Insolvenzrecht spezialisiert haben. Eine Spezialisierung erfolgt durch die Ablegung der Fachanwaltsprüfung, die dann erfolgreich absolviert ist, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er über die dafür erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten verfügt. Diese werden im Rahmen einer Fachanwaltsprüfung nachgewiesen. Die theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet werden durch Klausuren nachgewiesen, die praktischen Kenntnisse werden dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsanwalt eine genügende Anzahl von praktischen Rechtsfällen bearbeitet hat. Im Ergebnis ist zu sagen, dass grundsätzlich jeder Rechtsanwalt bestens im Stande ist, derartige insolvenzrechtliche Fälle fachlich korrekt zu bearbeiten, weil die Ausbildung des Volljuristen genau darauf ausgelegt ist. Allerdings besitzt ein Fachanwalt für Insolvenzrecht durch die zusätzlichen theoretischen und praktischen erworbenen Kenntnisse eine gewisse Routine, die er durch die höhere Anzahl von bearbeiteten Fällen erlangt. Diese ermöglichen und erleichtern es ihm, die Fälle zügiger und erfahrener zu betreuen.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht eröffnet. Erforderlich ist ein Antrag, der grundsätzlich vom Schuldner gestellt wird, jedoch auch von Gläubigern gestellt werden kann. Örtlich und sachlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk ein Landgericht seinen Sitz hat.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist diejenige Person, die das Insolvenzgericht bestellt, um die Insolvenzmasse zu verwalten. Es gibt einen schwachen oder einen starken Insolvenzverwalter. Bei dem schwachen Insolvenzverwalter verhält es sich so, dass er bei Vermögensverfügungen des Schuldner über Gegenstände oder Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, lediglich seine Zustimmung erteilen muss.
Der starke Insolvenzverwalter erhält die Verfügungsbefugnis über die zu dem Schuldnervermögen gehörenden Gegenstände und Forderungen gemäß § 80 InsO.
Als Insolvenzverwalter kommen häufig Personen in Betracht, die auf einer Liste des Gerichts stehen und die bereits regelmäßig die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ausgeübt haben. Es muss sich nicht unbedingt um Juristen handeln.
Insolvenzgläubiger
Den Gläubigern von Forderungen gegen den zahlungsunfähigen Schuldner bleiben nur wenige bis eingeschränkte Möglichkeiten, an ihr Geld zu gelangen. Haben sie nicht rangprivilegierte Forderungen, so werden sie lediglich gleichmäßig mit anderen Gläubigern nach einer geringen Quote befriedigt, weil die Insolvenzmasse trotz Verwertung nicht mehr viel abwirft. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss ein Gläubiger seine Forderungen aber selbst hier innerhalb einer bestimmten Frist zur Insolvenztabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft alle angemeldeten Forderungen und kann widersprechen, wenn er eine Berechtigung anzweifelt. Hier kann ein Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle erheben.
Zweck
Der Zweck des Insolvenzverfahrens liegt darin, das Vermögen des zahlungsunfähig gewordenen Schuldners derart zu verwalten, dass die Gläubiger allesamt gleichmäßig oder ihrem Rang entsprechend befriedigt werden können. Entweder ergeht durch die gleichmäßige Verwertung der Insolvenzmasse deren vollständige Aufteilung und die damit verbundene Auflösung beispielsweise des Unternehmens oder aber es erfolgt aufgrund des mit Eröffnung der Insolvenz festgestellten Insolvenzplans eine Sanierung des Unternehmens, so dass es nicht komplett von der Bildfläche verschwindet.
Bei der Privatinsolvenz erfolgt die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Nachdem das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwertet ist, muss der Schuldner eine Restschuldbefreiung durchlaufen, eine Wohlverhaltensperiode, in der er sich an genau seine finanziellen Verhältnisse betreffenden Anweisungen halten muss. Die Privatinsolvenz ist die sogenannte zweite Chance trotz fehlender Erfüllung seiner Verbindlichkeiten von jeglicher Schuld frei zu werden.