Hier geht es oft ums Ganze: Das Baurecht
Streitigkeiten auf dem Gebiet des Baurechtes lassen sich zwischen solchen privatrechtlicher Natur einerseits und öffentlich-rechtlichen Konflikten andererseits unterscheiden. Verbindend ist insoweit jedoch, dass jeweils ganz erhebliche Geldsummen im Raum stehen können, um die gestritten wird. Im Folgenden sollen einige wichtige Aspekte des Baurechts skizziert werden und erste Hinweise auf ein denkbares Verhalten bei einem Rechtsstreit erfolgen.
Der Bauvertrag zwischen Privatleuten
Wenn ein Bauherr ein Unternehmen damit beauftragt, einen Bau auf einem bestimmten Grundstück zu errichten, so spricht man diesbezüglich von einem Bauvertrag unter Privaten. Daran ändert sich auch dann nichts, falls – wie zumeist – der Bauunternehmer seinerseits gewerblich handelt und in der Form einer juristischen Person (GmbH) auftritt. Die Rechtsgrundlage zwischen den Parteien ist hier ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), konkret nach § 631 BGB. Der Bauunternehmer wird seinerseits ebenfalls weitere Verträge mit anderen Unternehmern abschließen, um sich von diesen Baumaterial liefern zu lassen. Womöglich wirbt er auch über separate, zeitlich begrenzte Arbeitsverträge helfende Hände an, die den Bau mit errichten. Für den Bauherrn kann es hierdurch schwierig werden zu bestimmen, an wen er sich im Konfliktfall halten muss. Denn nicht selten wird der Bauunternehmer – womöglich durchaus zu Recht – behaupten, fehlerfrei gearbeitet zu haben und den schwarzen Peter bei seinem Zulieferer sehen. Es kann sich daher ein Mehrpersonenverhältnis ergeben (Bauherr, Bauunternehmer und Dritte), dessen rechtliche Implikationen vielschichtig sind und eines genauen anwaltlich geschulten Blickes bedürfen.
Baurecht als öffentlich-rechtliche Materie
Vielfach wird ein Bauherr sich jedoch einem nicht privaten Gegenspieler gegenübersehen. Vor allen Dingen die unteren Bauaufsichtsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, soweit es um die tägliche Praxis des öffentlich-rechtlichen Baurechtes in Deutschland geht. Dies liegt daran, dass Bauwerke freilich nicht nach persönlichem Gusto und Gutdünken errichtet werden können, sondern vielmehr einer Baugenehmigung bedürfen. Für deren Erteilung ist die bereits erwähnte unter Bauaufsichtsbehörde zuständig. Schwierigkeiten können sich für den angehenden Bauherrn ergeben, wenn die begehrte Genehmigung nunmehr gar nicht erteilt wird oder aber mit einschränkenden Nebenbestimmungen versehen ist (§ 36 VwVfG). Als solche kommt bspw. die Auflage in Betracht, zusätzlich zum Bauwerk als solchem noch eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen für Kfz zu errichten oder statt eines Flachdaches ein Spitzdach zu errichten. Ein Anwalt kann sodann bei der Beratung darüber helfen, mit welchen Rechtsbehelfen sich hiergegen vorgehen lässt. In Frage kommt zunächst die Durchführung eines Widerspruchs (geregelt in den §§ 68 ff. VwGO) sowie im Fall von dessen Erfolglosigkeit die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hierbei wird zu klären sein, welches die statthafte Klageart ist. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung der einschlägigen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Wird eine Genehmigung gar nicht erteilt, so ist die Verpflichtungsklage anzustrengen und zu beantragen, dass die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass der begehrten Genehmigung verpflichtet wird. Liegt hingegen eine Genehmigung vor und möchte der Adressat sich lediglich gegen einzelne Punkte zur Wehr setzen, so ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer “lastenfreien” Baugenehmigung zu erheben ist oder ob vielmehr eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alternative 1 VwGO) gezielt und isoliert gegen die Nebenbestimmungen zu erheben ist. Diese Frage gehört zu den schwierigsten Konstellationen des allgemeinen Verwaltungsrechtes überhaupt und erlangt im Baurecht regelmäßig größte Relevanz. Im Übrigen kann auch ein Nachbar seinerseits gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung vorgehen. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn der Bau Abstandsflächen verletzen würde oder aus anderen Gründen das Grundstück des Nachbarn in Mitleidenschaft gezogen würde. Erforderlich ist diesbezüglich, dass die Verletzung einer so genannten “nachbarschützenden Norm” (auch: “drittschützende Norm”) geltend gemacht werden kann. Ob und inwieweit dies der Fall ist, kann ein Anwalt ermitteln.