Unterhaltsansprüche haben in der Regel eine familienrechtliche Grundlage. Die Ansprüche auf Kindesunterhalt, Familienunterhalt, Trennungsunterhalt oder Unterhalt für geschiedene Ehegatten sind deshalb jeweils im familienrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Streit über Unterhaltsansprüche tritt meistens im Zusammenhang mit Ehescheidungen oder Vaterschaftsauseinandersetzungen auf.
Welcher Rechtsanwalt hilft bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen?
Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gehört zu den täglichen Aufgaben eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Ein solcher Spezialist ist daran zu erkennen, dass er den Zusatztitel “Fachanwalt für Familienrecht” führt. Einige Juristen verzichten trotz fundierter Sachkenntnisse und ausreichender praktischer Erfahrung im Familienrecht darauf, den Fachanwaltstitel zu erwerben. Sie geben “Familienrecht” als Interessengebiet an und sind über den Anwaltssuchservice oder durch Empfehlungen zu finden.
Jeder Rechtsanwalt hat im Rahmen seines Studiums grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrecht erworben. Durch regelmäßige Tätigkeit in familienrechtlichen Angelegenheiten erwirbt der Anwalt zusätzlich die Übersicht über die von der Rechtsprechung beeinflussten Berechnungsmodalitäten für Unterhaltsansprüche.
Regionale Besonderheiten
Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen sind in einigen Bundesländern von einander abweichende Regeln zu beachten. Grund dafür ist die unterschiedliche Rechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte, die als Berufungsgerichte über familienrechtliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben. Die “Düsseldorfer Tabelle”, in der das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Berechnungsrichtlinien für Unterhalt festgehalten hat, wird überregional als Regelwerk anerkannt. Die Tabelle enthält dennoch keine rechtsverbindlichen Regelungen. Weil sie trotzdem von Familienrichtern im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Richtlinie verwendet wird, ist es wichtig, nicht nur ihren Zahlenteil, sondern auch die dazugehörigen Anmerkungen zu beachten. Derartige Anmerkungen zur Vorgehensweise bei der Berechnung von Unterhaltswerten werden von einigen anderen Oberlandesgerichten abweichend formuliert. Der auf familienrechtliche Fälle spezialisierte Rechtsanwalt muss bei einer Unterhaltsberechnung deshalb immer die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts prüfen.
Haben der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete ihren Wohnsitz nicht im selben Bundesland, dann gelten die Richtlinien für die Bedürftigkeit des Berechtigten nach den einen und die Richtlinien für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach den anderen Leitlinien.
Auswertung von Einkommensauskünften
Bevor ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann, muss die Höhe der verlangten Zahlung berechnet werden. Diese Berechnung nimmt der Anwalt anhand von aussagekräftigen Belegen über die Einkommenssituation des Gegners und des Anspruchstellers vor. Werden die notwendigen Auskünfte nicht freiwillig erteilt, kann der Anwalt den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen.
Zur Tätigkeit eines auf Unterhaltsansprüche spezialisierten Rechtsanwalts gehört es, Einkommensbescheinigungen richtig auszuwerten. Bei Arbeitnehmern wird das innerhalb von 12 Monaten erzielte Einkommen mit allen Nebeneinkünften und Zusatzzahlungen bei der Berechnung zugrunde gelegt. Unterhaltsansprüche gegenüber selbständig tätigen Verpflichteten werden mit Hilfe von Steuerbelegen der letzten 3 Jahre berechnet.
Unterhaltsbedarf und Zahlungsfähigkeit
Unterhaltsansprüche sind in der Regel dann gegeben, wenn der Anspruchsteller ohne derartige Leistungen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Ausnahme davon ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens. Grundlage ist hier die zumindest auf dem Papier fortbestehende Ehe. Sie gibt dem Ehegatten einen Anspruch auf Teilhabe am zuletzt vorhandenen gemeinsamen Familieneinkommen.
Bei Ansprüchen auf Kindesunterhalt, auf Unterhalt für geschiedene Ehegatten oder für Eltern ist immer zu prüfen, ob der Berechtigte tatsächlich bedürftig ist. Wenn er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Bei minderjährigen Kindern, die noch zur Schule gehen, ist die Bedürftigkeit fast immer gegeben. Einzige denkbare Ausnahme wären Kinder, die über eigenes Vermögen verfügen und dies für den Lebensunterhalt einsetzen können.
Bei volljährigen Kindern und geschiedenen Ehegatten stellt sich die Frage, ob sie dazu verpflichtet sind, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensbedarf zu sichern. Von Kindern kann dies erst dann erwartet werden, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Geschiedene Ehegatten müssen grundsätzlich zumutbare Arbeit annehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie ein Kind in seinen ersten drei Lebensjahren versorgen.
Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden kann, hängt von den Einkünften und vom Vermögen des Verpflichteten ab.