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Einleitendes

Die Notwendigkeit strikter Gesetzesvorgaben zu Begrenzungszwecken u.ä. für den Finanzmarkt zeigte die jüngste Zeitgeschichte deutlich auf. Das von Gier gelenkte, ungebremste Treiben einiger Individuen dort und dessen Folgen führten zeitweilig ganze Volkswirtschaften in die Gefahr des Bankrotts; nicht zuletzt, weil restriktive Regelungen weitestgehend fehlten. Restriktionen fanden darauf im Kapitalmarktrecht Eingang, deren Notwendigkeit mittlerweile nicht nur europa-, sondern weltweit, erkannt wird. Geprägt ist jenes kapitalmarktbezogene Regelgefüge von Wirtschaftslagen, Prognosen und Verhalten der Akteure. Die Rechtsmaterie ist hierbei niemals starr, sondern stets in der Entwicklung begriffen.

Begriff und Wesen des Kapitalmarktrechts

Erfasst vom Begriff „Kapitalmarktrecht“ sind primär Bank-, Wertpapier- sowie Börsenrecht; Überschneidungen ergeben sich mit Gesellschaftsrecht. Die Gesamtheit der Normen ist als kapitalmarktrechtlich qualifiziert, die kapitalmarktbezogenes Verhalten der Marktteilnehmer regulieren. Ziel ist der Funktionserhalt des Marktes.
Normen des Kapitalmarktrechts sind zunächst durch eine erhebliche Zahl diverser Gesetze indifferent und zahlreich. Nicht erleichtert wird das zudem durch den großen Einfluss des EU-Rechts aufgrund europarechtlicher Grundsätze.
EU-Richtlinien prägten somit ein Bild gewachsener, kapitalmarktrechtlicher Vorschriften in Deutschland. Wegen der Binnenverkehrsfreiheit u.a. mussten in Deutschland, wie in anderen Mitgliedsstaaten, Modifizierungen erfolgen.
Weiter können internationale Vereinbarungen eine Rolle spielen, je nach Sachverhalt.
Konkreter sollen nun wichtige Gesetze des Kapitalmarktrechts aufgezeigt werden:
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist einer der Gesetze mit essentiellen Regelungen des Kapitalmarkts. Es wurde ergänzt durch das Bilanzkontroll- und dem Transparenzrichtlinienumsetzungsgesetz. Letztgenanntes beinhaltet ein Verbot der Marktmanipulation und den Ad-Hoc-Publizitätsgrundsatz (Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen, unmittelbar den Emittenten betreffend).
Ebenso wichtig ist das Börsengesetz (BörsG), das die Organisation des Wertpapierbörsenhandels festlegt. Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) folgte, um eine Vereinheitlichung des Marktes europaweit zu bewirken. Hierdurch wurde für konkret bestimmte Wertpapiere eine Prospektpflicht eingeführt. Weitere Gesetze, die nicht weiter erläutert werden, wurden in Folge beschlossen, um Rechtslücken weitestgehend zu schließen.
Auch allgemeinere Regelungen müssen wegen ihrer kapitalrechtlichen Relevanz beachtet werden. Solche Regelungen formen Aktiengesetz (AktG) und Handelsgesetzbuch (HGB).

Hier muss gesagt werden: Die Abgrenzung zwischen Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht ist für das Verständnis der Gesetzeslogik beider wichtig. Beide haben differierende Regelungssubjekte (Markt zum einen, Gesellschaft zum anderen) zum Gegenstand.
Auch BGB-Normen sind u.U. kapitalmarktrechtlich relevant. Zu nennen ist hier der Wertpapierkauf, der nach den Vorgaben aus §§ 453, 433 BGB erfolgt.
Das Grundgesetz könnte fallweise auch in Frage kommen, zumal bei Kapitalmarktregulierungen die Gefahr besteht, dass das Eigentumsrecht u.a. betroffen ist.
Reibungspunkte, mögliche Streitigkeiten
Aufgrund weltweiten wirtschaftlichen Handelns vieler Akteure ergibt sich regelrecht ein Labyrinth unterschiedlicher Streitfragen, die vor den unterschiedlichsten Gerichten ausgetragen werden. Squeeze-Out und Abfindung, unzulässig zurückgehaltene Informationen, Insiderhandel etc. sind Hinweise darauf, wie groß die Zahl verschiedenster Rechtsverletzungen ist. Denkbar wären daher die deutsche als auch die EU-Gerichtsbarkeit oder etwa gar speziell eingerichtete, internationale Stellen.

Prozessuale Besonderheiten

Zunächst ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu nennen. Jenes überwacht zwar Vorgänge innerhalb des Kapitalmarktes. Ob das BaFin Drittschutz gewähren kann, beispielsweise den Rechtsschutz eines geprellten Anlegers, ist noch umstritten. Nach Rechtsprechung jedenfalls wird dies angenommen, wenn Angebotsunterlagen Angaben enthalten, die offensichtlich Vorschriften des Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) zuwiderlaufen. Bankenrechtliche Streitigkeiten, basierend auf zivilrechtlichen Verträgen wie Giro, Sparkonzepte o.ä. werden regelmäßig vor ordentlichen Gerichten ausgetragen. Dasselbe gilt in deliktsrechtlichen Fällen nach den §§ 823 ff. BGB, also sofern es sich um mögliche Schadensersatzansprüche eines Anlegers aufgrund unerlaubter Handlung eines Marktteilnehmers handelt.
Ein möglicher Drittschutz bei Staatshaftungsansprüchen über den Verwaltungsrechtsweg wird derzeit diskutiert. Beispiel wäre hier die Fehlerhaftigkeit der Finanzaufsicht, die Schäden des Anlegers im Vermögen nach sich zogen. Hier muss einzelfallgerecht ein Offenstehen des Verwaltungsrechtswegs erörtert werden.

Welcher Anwalt hilft?

Betroffene sollten in Anbetracht der unzähligen Varianten der Fallkonstellationen einen Fachanwalt aufsuchen, dessen schwerpunktmäßiger Bereich Kapitalmarktrecht (Kapitalanlagerecht, Börsenrecht, Bankrecht u.a.) ist. In keiner anderen Materie ist spezielles Branchenwissen für den Ausgangserfolg bedeutender als im Kapitalmarktrecht.