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Was ist das genau?

Die erste Assoziation, die den meisten Menschen zum Begriff „Kündigungsschutz“ einfällt, ist die gedankliche Verknüpfung mit der Kündigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Dabei gibt es auch Kündigungsschutz in Mietverhältnissen und die Einschränkung von Kündigungsmöglichkeiten beispielsweise bei Versicherungsverträgen. Dieser Beitrag behandelt den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und gibt eine erste Übersicht über dessen Inhalt und Folgen.

Allgemeiner Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen dann allgemeinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, wenn sie länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, in dem in der Regel mehr als zehn (Vollzeit-)Mitarbeiter beschäftigt werden. Auszubildende zählen grundsätzlich nicht mit; Teilzeitarbeitnehmer werden je nach ihrer wöchentlichen Arbeitszeit in die Berechnung einbezogen. So ist es möglich, dass in einem Betrieb zwar 20 Teilzeitmitarbeiter arbeiten, diese jedoch keinen Kündigungsschutz genießen. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit dieser Teilzeitarbeitnehmer jeweils nur höchstens 20 Stunden, so beschäftigt der Arbeitgeber nach der Berechnung in § 23 Kündigungsschutzgesetz nur zehn Arbeitnehmer. Das Gesetz verlangt jedoch mehr als zehn Mitarbeiter und verweigert den Beschäftigten in Kleinbetrieben den allgemeinen Kündigungsschutz.

Folgen des bestehenden allgemeinen Kündigungsschutzes

Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, so kann er vom Arbeitgeber nur dann wirksam gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Kündigungsschutzgesetz). Es muss entweder ein personenbedingter Grund (beispielsweise Krankheit, Alkohol- oder Drogensucht), ein verhaltensbedingter Grund (beispielsweise die Verletzung vertraglicher Pflichten durch häufige Verspätungen, Surfen im Internet trotz Verbots, Alkoholkonsum trotz Alkoholverbots) oder aber es müssen betriebsbedingte Gründe (beispielsweise Umsatzrückgang, Schließung einer Abteilung, Outsourcing) vorliegen.
Legt der gekündigte Arbeitnehmer fristgerecht, das heißt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, Kündigungsschutzklage ein, so prüft das zuständige Arbeitsgericht, ob tatsächlich die im Gesetz genannten Gründe vorliegen und diese die Kündigung rechtfertigen.

Besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genießen neben dem allgemeinen zusätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. So darf schwangeren Frauen (vom ersten Tag der Schwangerschaft an) ebenso wenig gekündigt werden wie jungen Müttern. Frühestens vier Monaten nach der Geburt ist eine Kündigung möglich. Hat die Mutter – oder auch der Vater – jedoch Elternzeit beantragt, so ist die Kündigung ab Antragstellung und während der gesamten Elternzeit nicht möglich.
Auch wer einen Antrag auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gestellt hat, darf nicht mehr gekündigt werden, bis die beantragte Pflegezeit abgelaufen ist.
Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer genießen ebenfalls Kündigungsschutz; vor ihrer Kündigung muss ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Betriebsratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung darf während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung ebenfalls nicht gekündigt werden. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Personalräte in öffentlich-rechtlichen Betrieben.
In allen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes ist jedoch jederzeit die außerordentliche (umgangssprachlich: fristlose) Kündigung möglich, wenn diese durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wird und der wichtige Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Kündigungsschutz in Ausbildungsverhältnissen

Ausbildungsverhältnisse dürfen nach Ablauf der Probezeit nur noch aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden. Ob ein solcher Grund vorliegt und ob die formalen Bedingungen erfüllt sind, kann ebenfalls von einem Arbeitsgericht überprüft werden. In aller Regel sind vorher die zuständigen Schlichtungsstellen bei den Innungen, den Handwerks- oder den Industrie- und Handelskammern anzurufen.

Wer hilft bei einer Kündigung?

Erhält ein Auszubildender oder ein Arbeitnehmer eine Kündigung, sollte er sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt, am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Häufig besteht durchaus die Möglichkeit, die Kündigung durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklären zu lassen, auch wenn der Betroffene dies im ersten Augenblick nicht erkennen kann. Und noch häufiger ist der Arbeitgeber bereit, den Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich und die Zahlung einer Abfindung zu beenden.