Das Arbeitsrecht regelt die unselbstständige Erwerbstätigkeit einer Person. Es unterteilt sich in Individualarbeitsrecht, das die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt und Kollektivarbeitsrecht, das die Beziehung zwischen Betriebsräten, Gewerkschaften und Personalräten und dem Arbeitgeber regelt. Durch die EU wird das Arbeitsrecht immer mehr europaübergreifend vereinheitlicht.
Das Arbeitsrecht in Deutschland
Bisher gibt es kein einheitliches Gesetzbuch zum Arbeitsrecht. Alle diesbezüglichen Regelungen und Vorschriften müssen daher aus verschiedenen Rechtsquellen bezogen werden. Das Europarecht gilt hier meist nur als Richtlinie. In den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland finden sich Regelungen zum Arbeitsrecht im Grundgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, in den Arbeitnehmer-Entsendegesetzen, im Kündigungsschutz, im Betriebsverfassungsgesetz, im Altersteilzeitgesetz, in der Gewerbeordnung, im Handelsgesetzbuch, im Arbeitszeitgesetz, im Mutterschutzgesetz, im Sozialgesetzbuch und in vielen anderen. Des Weiteren bestimmen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge die Regelungen des Arbeitsrechts.
Kollektives Arbeitsrecht
Im kollektiven Arbeitsrecht ist geregelt, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände über Tarifverträge und Arbeitskämpfe ein Mitbestimmungsrecht in Unternehmen besitzen. In Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite ist zu unterscheiden zwischen privaten Betrieben und Unternehmen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe beinhalten, Betriebe sind immer einzelne Firmen, die ganz bestimmte Aufgaben wie Produktion oder Dienstleistungen erfüllen. Ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern in einem Betrieb, können Betriebsräte von der Belegschaft gewählt werden. In staatlichen Unternehmen übernehmen die Aufgabe der Betriebsräte so genannte Personalräte. Was das kollektive Arbeitsrecht betrifft, so bestehen nicht-staatliche Vereinbarungen, die nur den Betrieb oder gewisse Branchen betreffen, wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und natürlich Einzelarbeitsverträge.
Der Einzelarbeitsvertrag
Durch den Arbeitsvertrag zwischen betrieblichen Vertretern und Arbeitnehmern wird das Arbeitsverhältnis zu ganz bestimmten, festgelegten Bestimmungen geschlossen. Zu den Arbeitsverträgen existieren rechtliche Vorschriften was zulässig ist und was nicht. Gelten einheitliche Arbeitsverträge für eine große Anzahl von Mitarbeitern, so unterliegen diese Verträge den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betriebes. Der Arbeitnehmer wird durch die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags abhängig vom Arbeitgeber. Das bedeutet, dass er gewisse Vorgaben des Arbeitgebers wie beispielsweise eine vorgeschriebene Arbeitszeit zu erfüllen hat. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber gegenüber also weisungsgebunden.
Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer eine bestimmte festgelegte Leistung zu erbringen. Als Gegenleistung bekommt er eine Entlohnung. Die Höhe dieses Entgeldes wird im Arbeitsvertrag individuell geregelt oder richtet sich nach dem bestehenden Tarifvertrag.
Arbeitsverträge kommen in befristeter und unbefristeter Form vor und enthalten fast immer die so genannte Probezeit. Des Weiteren ist es üblich Sachverhalte wie Urlaub oder Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag zu regeln. Es gibt durch gewisse gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz oder den Kündigungsschutz einen vorgefertigten Rahmen in dem die Gestaltung des Arbeitsvertrages stattfinden muss. Da ein großer Teil der Bevölkerung in abhängigen Arbeitsverhältnissen steht, sieht es der Staat als seine Pflicht an, diese Vorgaben zu machen und zu intervenieren, sollte dagegen verstoßen werden.
Für beide Parteien entstehen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber unterliegt beispielsweise der Beschäftigungspflicht und der Urlaubsgewährung während der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Arbeitszeiten und zur Erbringung des vereinbarten Arbeitspensums verpflichtet ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen. Zu den Arbeitnehmern gehören auch Auszubildende, Geschäftsführer und Freelancer. Es gibt eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Ein Arbeiter wird mehr durch körperliche Arbeit definiert, während ein Angestellter eher Kopfarbeit leistet. Der rechtliche Unterschied ist dabei gering, da für Arbeiter und Angestellte zu einem großen Teil identische Regelungen gelten.
Eine spezielle Stellung unter den Arbeitnehmern nehmen leitende Angestellte ein. Sie sitzen direkt unterhalb der Unternehmensführung, leiten einen Betrieb und besitzen ein besonderes Recht was ihre Kündigung betrifft.
Aushilfen und geringfügig Beschäftigte, die ebenfalls zu den ganz normalen Arbeitnehmern gehören, genießen keine besonderen Ausnahmeregelungen was das Arbeitsrecht betrifft. Früher wurde Aushilfen kein oder ein geringfügiger Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung bei Krankheit und auch kein gesetzlicher Urlaub garantiert. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes hat sich dies heute geändert.