Abmahnungen haben den Sinn, einer Person schriftlich und somit rechtlich gültig mitzuteilen, dass eine bestimmte Handlung vollzogen oder unterlassen werden soll. Sie fallen in den Bereich des Zivilrechts und sind einsetzbar, wenn ein gegenseitiger Vertrag besteht. Ganz besonders oft begegnet man diesen förmlichen Aufforderungen im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerbs-, Urheber- und Arbeitsrecht. Fast alle Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht werden mit Abahnungen behandelt. Die Abmahnung ist eine gesetzliche Form der Regulierung im Zivilrecht. Wer in Deutschland von einem Vertrag zurücktreten möchte, ist dazu verpflichtet zunächst abzumahnen.
Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht
Mit Hilfe einer Abmahnung sollen Auseinandersetzungen außergerichtlich und ohne Aufwendung größerer Kosten geregelt werden. Würden bei einer Vertragsverletzung sofort gerichtliche Maßnahmen angestrebt, würde das für den Benachteiligten sofort Kosten für das Gericht nach sich ziehen, vor allem wenn die Gegenseite die Schuld unverzüglich anerkennt und begleicht oder auflöst.
Eine Abmahnung muss immer inhaltlich den Sachverhalt des Verstoßes erklären, einen Hinweis auf das verletzte Recht geben und die Forderung der Unterlassung binnen einer bestimmten Frist enthalten. Auch rechtliche Schritte, die bei Nichteinhaltung drohen, sind zu nennen. Eine spezielle Bedeutung fällt der Abmahnung zu wenn es um unlauteren Wettbewerb geht. Die Abmahnung ist laut Landgericht Hamburg auch dann gültig, wenn sie per E-Mail erfolgt und in einem Spamfilter landet.
Wer eine Abmahnung erhält, kann in unterschiedlicher Art und Weise auf sie reagieren. Ist die Abmahnung voll und ganz oder auch nur teilweise berechtigt, kann eine Unterlassung mit Androhung von Strafe verlangt werden um eine Wiederholung des Sachverhalts zu vermeiden. Normalerweise enthalten Abmahnungen spezielle Formulare zur zukünftigen Unterlassung. Wird diese Unterlassung verletzt, können sofort und ohne weitere Vorwarnung rechtliche Schritte gegen den Verstoßenden eingeleitet werden. Eine Unterlassungserklärung sollte nur dann im vollen Maße anerkannt werden, wenn alle Aspekte der angemahnten Sache unstrittig sind und der Betrag der Vertragsstrafe angemessen ist. Ist die Abmahnung berechtigt, so gehen die Kosten dafür auf den Abgemahnten über. Zu prüfen ist hierbei die Korrektheit aller angegebenen Werte und der Gebühren für den Anwalt. Ist die Abmahnung nur zu einem Teil berechtigt, so empfiehlt es sich, sie abzuändern und nur den Teil anzuerkennen, der gerechtfertigt erscheint. Alle Kosten, die vom Abgemahnten nicht anerkannt werden, müssen gerichtlich eingeklagt werden. Auch ist es wichtig, sich darüber bewusst zu werden ob das Schreiben auch wirklich nur die gesetzlich geregelten Sachverhalte enthält oder gar darüber hinaus geht. Bleibt der Abgemahnte allerdings mit seinen Pflichten unterhalb der gesetzlichen Vorgaben, kann der Abmahnende sofort alle weiteren geforderten und angebrachten Bedingungen einklagen. Dieses Recht enthält kein Kostenrisiko für den Abmahnenden.
Eine weitere Möglichkeit auf eine Abmahnung zu reagieren, ist es einen Vergleich vorzuschlagen.
Ist der Abgemahnte unsicher ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und tut er nichts, läuft er Gefahr ein gerichtliches Verfahren zu verursachen. Abmahnungen können dann mit einer einstweiligen Verfügung verknüpft werden, die bis zur Regulierung des Sachverhalts die Geschäfte des Abgemahnten über mehrere Wochen lahm legen können.
Besteht die Sicherheit, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, kann der eigene Standpunkt durch eine Feststellungsklage verteidigt werden. Ist diese Feststellungsklage rechtens, kann eine Gegenabmahnung erfolgen um weitere ungerechtfertigte Abmahnungen zu unterbinden. In diesem Fall kann der Abgemahnte vom ungerechtfertigt Abmahnenden auch Schadensersatz fordern. Bei Unsicherheit in Bezug auf den abgemahnten Sachverhalt, kann der Abgemahnte die einstweilige Verfügung verhindern, indem er eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt. Somit hat er dem Gericht seinen Standpunkt eindeutig mitgeteilt. Um die einstweilige Verfügung auf diese Art und Weise zu verhindern, müssen allerdings die Argumente in der Schutzschrift überzeugend sein.
Das Beste wenn man sich juristisch wenig auskennt, ist es im Falle einer Abmahnung einen darauf spezialisierten Anwalt zu beauftragen. So läuft man am wenigsten Gefahr sich unnötige Probleme zu schaffen.
Abmahnungen im Arbeitsverhältnis
Ist ein Arbeitgeber mit den Leistungen oder dem Verhalten eines Mitarbeiters unzufrieden, so kann er eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung gilt in diesem Fall nicht nur als schriftliche Ermahnung zur Unterlassung oder zur Veränderung eines Verhaltens, sondern in gewissem Maße bereits als eine Vorstufe zur Kündigung. Sollte der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten weiterhin an den Tag legen, ergibt sich für den Arbeitgeber ein Kündigungsgrund. Die Abmahnung beinhaltet für den Arbeitnehmer die Chance sein Verhalten zu verbessern und seinen Arbeitsplatz zu erhalten, da eine Kündigung nur bei nachweislich unüberbrückbaren Differenzen erfolgen sollte. Abmahnungen müssen auch im arbeitsrechtlichen Fall immer in schriftlicher Form vorliegen und dokumentiert werden.